Kosten
Die Kosten richten sich nach den marktüblichen Tarifen und werden vorher besprochen.
Seit dem 1. Jänner 2024 ist klinisch-psychologische Behandlung/psychologische Therapie in Österreich Kassenleistung. Versicherte bekommen derzeit auf Wunsch von ihrer Sozialversicherung einen Kostenzuschuss für bis zu zehn Einheiten der Behandlung/Therapie. Danach ist nach Ansuchen eine Verlängerung möglich.
Voraussetzungen für einen Kostenzuschuss
- Psychische Erkrankung liegt vor
Im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind psychische Erkrankungen z.B. Depressionen oder Ängste, die aber auch im Zuge von körperlichen Erkrankungen auftreten können.
- Ärztliche Untersuchung
Spätestens vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung muss eine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden sein und eine ärztliche Bestätigung der Untersuchung muss vorliegen.
- Die Honorarnote
Die Honorarnote muss mit folgenden Angaben ausgestellt und eingereicht werden:
- Familienname, Vorname und Versicherungsnummer/Versicherungsträger
- Diagnose (ICD-10-Code),
- Anzahl der Behandlungen (Sitzungen),
- Angaben, ob eine Einzel- oder Gruppenbehandlung (Sitzung) erfolgte,
- Datum und Dauer der einzelnen Behandlungen (Sitzungen),
- Unterschrift und Stempel des Klinischen Psychologen,
- Zahlungsbestätigung bzw. Einzahlungsnachweis sind beizulegen (Zahlschein, Erlagschein, Kontoauszug).
Die Honorarnote(n), die ärztlichen Bestätigung und die Zahlungsbestätigung müssen bei der Sozialversicherung postalisch oder online eingereicht werden.
Je nach Sozialversicherung variiert die Höhe der Rückerstattung. Bei der ÖGK liegt der Kostenzuschuss für eine 60-minütige Einzeltherapie aktuell beispielsweise bei 33,70 €, bei der SVS (ab 50 Minuten) bei 45,00 €, bei der BVAEB (ab 50 Minuten) bei 46,60 €. Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Sozialversicherung.